brechstat,
die
.
›Platz zum Hanf- und Flachsbrechen‹;
zu
4
 16, (
die
1.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 627, 39
(
schwäb.
,
1672
):
es solle niemand im dorf, sondern außerhalb deßelben an gewonlicher bröchstatt bröchen, villweniger daß werck in der stuben oder bachofen dörren.