brau|erbe,
das
.– Rechtsschriften.
Belegblock:
wo der [burger] ein breuerb hette, dem soll, bis solang er das gefertiget, zu breuen nicht gestattet werden.
Ebd.
57, 1
: Ein jeder, so ein breuerbe hat, sol so manch geprau, als er darauf hat, und auf ein jedes gepraun insonderheit zum wenigsten 4 scheffel korn ader mel bei sich in vorrate haben.