brau|erbe,
das
.
– Rechtsschriften.
›Grundstück mit Braurecht‹;
zu  1, (
das
1.

Belegblock:

Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
46, 10
(
osächs.
,
1542
/
70
):
wo der [burger] ein breuerb hette, dem soll, bis solang er das gefertiget, zu breuen nicht gestattet werden.
Ebd.
57, 1
:
Ein jeder, so ein breuerbe hat, sol so manch geprau, als er darauf hat, und auf ein jedes gepraun insonderheit zum wenigsten 4 scheffel korn ader mel bei sich in vorrate haben.