brachrecht,
das
.
›Recht, Sitte der Brache‹;
zu  1, (
das
5.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1561
):
alle andere, welche uß den wisen äcker gemacht, die sollen schuldig sein mit denselben prachrecht zu halten.
Boner, Urk. Aarburg
157, 25
(
halem.
,
1543
):
wann die von Bössenwyl ein aufbruch in gedachtem Kollholtz thun wöllend, dass solches beschehen sölle nach brach- und rühtirecht.