brükvogt,
der
.
›Brückenverwalter‹;
zu  1.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 594, 45
(
schwäb.
,
1588
):
Entgegen ist inen der bruggvogt zu Brandenburg daß mittag-essen zu geben schuldig, gegen bezalung für ain person 3 kr.