brüchtenzettel,
der
.
›Verzeichnis der Straffälligen‹;

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1664
/
7
):
darumb sollen die förstern fleißieg aufsicht haben und die kühehirten, so das viehe in die erbbüschen zu treiben unterstehen dörfen, ernstlich abmahnen und auf den brüchtenzettel namhaft machen.