brüchte,
die
;
–/-n
.
– Wmd.
›Geldbuße, Geldstrafe‹;
zu
1
 6.
Wortbildungen:
brüchtenbuch
(a. 1550),
brüchtenordnung
,
brüchtenverhör
(a. 1565).

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1563
):
der her von Wiblickhoven [...] soll sulche bruchten als gewalther mit und neben dem hern zu Elssen [...] zur zeit zu Wiblickhoven besitzen und miteinander sementlich rugen.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1594
):
was dergestalt der abtragt und bruchten halber gethetingt und verglichen, soll ergedachts herrn probsten schulthuß einforderen.