botmeister,
der
.
›mit Weisungs- und Kontrollfunktionen ausgestatteter Bediensteter (einer Institution, eines Ortes)‹;
vgl.
1
 123,  3.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 644, 29
(
schwäb.
,
1454
):
welcher über fünf schilling wenvisch hat und der die verkaufet ungeschaut eins pottmaisters oder ains unparteyischen vischers, der oder sein volck werden gestrauft umb zehen schillng heller.