botgeld,
das
;
–/-er
;
zu
mhd.
botgelt
›Bezahlung für eine Vorladung‹
().
1.
›Gebühr (an Gerichtsknechte, Amtsleute) für eine Vorladung vor Gericht, Strafgeld‹;
vgl.
1
 123, zu (
das
4.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 153, 14
(
schwäb.
,
um 1560
):
was ein jede sach für frevel, bottgelter, straffen und unrechten uf ihme trägt.
Ebd.
3, 817, 16
(
um 1550
):
sollen sie dem vogt solches allwegen anzaigen beym ayd, damit dem vogt das bottgeld und der obrigkeit ihr gerechtigkeit vorbehalten werde.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
hiemit erlegt er den pauren das pottgelt, schepft seim ross wasser und liess es gleich gnug drinken.
2.
›Gebühr für die Teilnahme an einer Versammlung von Handwerkern‹;
zu
1
 4, zu (
das
4.

Belegblock:

Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1594
):
welcher ein gmein bott begärt an einem sontag, montag, mitwuchen, donstag oder frytag, ist er ein heimscher meister, gipt er bottgelt.