blutgericht,
das
;
-s/-e
.
›peinliche Gerichtsbarkeit, Gericht über Leben und Tod‹;
zu
1
 2, I, 6.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
1486
):
derselbe schultese danne macht haben sol, den bann und blutgerichte furder dem rathe der alden stad Magdburg zu bevehlen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 759, 39
(
schwäb.
,
1622
):
Zum andern sicht es die herrschaft und obrigkeit für guet an, daß daß bluet- und halßgericht mit zwölf richtern alhie solle besetzt werden.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1617
):
Erstlichen hat die herrschaft Stickhelberg ain freies bluetgericht zu Hollenthan, an der Zehet-Stickhel, mit allen gerechtigkeiten, pann und acht [alß] zu Wien oder Neustatt.