bierzeichen,
das
.
›Zeichen für Schankgenehmigung, Ratsmarke für Bierausschank‹;
zu .

Belegblock:

Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1593
/
4
):
Sollen sich auch bescheidentlich mit bier-zeichen außer ihren handen zu geben verhalten, daß ihnen dardurch kein nachdenckens oder nachredens gebiere.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
53, 27
(
osächs.
,
1542
/
70
):
das […] einer uber den andern mit den bierzechen und schenken nicht also, wie etliche zeit anhero geschehen, eile und seinen nachparn in deme zu schaden handele.