bierher(re),
der
;
–/-n
.
›Mitglied eines Stadtrates, das über die Brauerzunft und das Brauwesen in der Stadt die Aufsicht führt‹;
zu ,  7.

Belegblock:

Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
die bierhern uff dem rathause, die sollen kein gelt davon nemen.
Mattis Benne, ein bierherre.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
75
(
mslow. inseldt.
,
1537
):
wan die bierherrn das biergelt einnemmen oder ausgeben damit es alles also vleyssig verzaichnet werde.
Ebd.
76
:
sollen sy auch achtung haben sambt den bierherrn das der Mulner mit dem weissen Maltz der stat nit zwschaden hanndl.