bierglockenzeit,
die
.
›Zeitpunkt des Läutens der Bierglocke, Sperrstunde‹;

Belegblock:

Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
221, 2
(
moobd.
,
1538
):
ain burgersman, der uber die pier glockhen zeit von dan bis auf neune oder zehne uhr an liecht auf der gassen betreten.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1564
):
Welcher zu Neunkhirchen […] nach piergloggenzeit in seinem haus spillen und über die gewönlich zeit sitzen lässt.
Ebd. (
moobd.
,
um 1460
):
sullen auch alzeit wort und sein dem armen als dem reichen herüber und hinuber von tag an zeit hinz pirkloken zeit.
Ebd. (
moobd.
,
1566
):
Es soll auch kain weinschenk auf der widen uber die pierglockenzeit kein wein ausgeben.