Rudolph, Qu. Trier
(
mosfrk.
,
1593
/
4
):
Es sollen die biermeister alle fronfasten […] das gelöste biergeld jederweil getreulich in rath einliefern.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
(
schles.
,
1561
):
freiheit oder begnadung, fürnemlich mit befreiung der steuer biergeld und anderer gemeiner anlag.
solche versessene herrnsteuerreste, wie auch die ausständige biergelter und dergleichen.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
75
(
mslow. inseldt.
,
1537
):
damit dieselbigen zeitlich mit vorrat versehen werden, auch darbey sein wan die bierherrn das biergelt einnemmen oder ausgeben damit es alles also vleyssig verzaichnet werde.