bierbräuer,
der
;
-s/-Ø
.
›Bierbrauer‹;
zu ,  1.

Belegblock:

Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1594
):
Demnach die samptlichen bierbrewer alhie unlangsten umb ein zunfft bey uns angesucht.
Es soll kein bierbrewer einigem burger oder beysessen kein faß mit bier fullen, da eines anndern maisters oder bierbreuers zaichen uffstehet.
Bobertag, Eulensp.  (
Straßb.
1515
):
kam er [vlenspiegel] wider geen Einbeck, vnd verdingt sich zů einem bierprüer.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
Die Becken-Zunfft / bey denen auch die Bierbraͤwer.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 526, 19
(
schwäb.
,
1671
):
die bierbreuer gleich nach gethonem biersuth sollen […] es alsobald anzaigen, damit solliches ordenlich angeschnitten werden künde.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1680
):
Wirth und bierbräuer.