bezichtigen,
V.
›jn. e. S. verdächtigen, beschuldigen, wegen etw. anklagen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  3,  12, , , ; vgl.  1.
Wortbildungen:
bezichtigung
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Accusare. Beklagen beschuͤldigen schuͤldigen / verklagen bezichtigen zeihen.
Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Vnterthanen bezuͤchtigen ofte vnbillich jhre Obrigkeit wegen strenger Regierung.
v. Keller, Amadis (
Frankf.
1571
):
hierumb ware beschlossen, daß diese Probation vnd beziechtigung, beider seits durch ein streit solte verricht werden.
Ulner (
Frankf.
1577
):
Anklagen. peinlich verklagen / vor das peinlich Gericht fordern / einer vbelthat bezuͤchtigen / einen mit peinlichen strengem Rechten fuͤrnemmen / angeben.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Umb das Ulrich Botner euch Zcerpfenning mit deube bezichtigt und mit recht nicht uberwunden hat.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
die jhenige / so [...] eines: Diebstals / Morts / Ehebruchs ec. verdaͤchtig oder bezüchtiget worden.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
158, 17
(
mslow. inseldt.
,
1625
):
doch hatt wegen śolcher bezichtigung J protestiret contra A.
Vgl. ferner s. v. .