bewidmen,
V.
1.
›jn. / (eine Einrichtung kirchlicher oder weltlicher Art) mit etw. begaben, versehen, etw. mit jm. besetzen, ausstatten; etw. durch die Gewährung einer Ausstattung gründen‹.Syntagmen:
jn
. (z. B. die jungfrau
) b., etw
. (z. B. den altar, die herschaft / kapelle / messe / pfründe / probstei, das gotteshaus / land / spital
) b., etw. mit etw. / jm. b., jm
. (z. B. der frauen
) etw. b., jn. zu einer kirche b
.; das b
. (subst.) des stiftes
.Wortbildungen:
bewidmung
Belegblock:
Sic dotare. Bewidmen belegen vergwissigen versicheren beleibzuͤchtigen ¶ bemorggaben.
das Meydeborgische recht, do dis landt gemeyniglich mete bewedemet ist.
das unnsere stadt Thornn ausgesatzt unnd bewedemet unnd ausgegebenn ist zu Magdeburgischem rechte.
durch Gr. Hartmans Wittib / welche durchaus mit der Gravschafft Baden bewittumt bleiben / und ihm dieselbe nicht abtretten wolte.
Keiser Karlus stifte die Propsty Zúrich und bewidmet die mit einem propst und mit vier und zwenzig korherren.
darumb wir geordnet unn bewidmet hand, ein ewige messepfrůnd in der selben kÿlchen uffzerichten.
Also ward das wirdig gotzhus angefangen zů buwen und bewidmet es mit einer fürstin aͤbtissin und edlen froͧwen.