bewidmen,
V.
1.
›jn. / (eine Einrichtung kirchlicher oder weltlicher Art) mit etw. begaben, versehen, etw. mit jm. besetzen, ausstatten; etw. durch die Gewährung einer Ausstattung gründen‹.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
die jungfrau
)
b., etw
. (z. B.
den altar, die herschaft / kapelle / messe / pfründe / probstei, das gotteshaus / land / spital
)
b., etw. mit etw. / jm. b., jm
. (z. B.
der frauen
)
etw. b., jn. zu einer kirche b
.;
das b
. (subst.)
des stiftes
.
Wortbildungen:
bewidmung
(a. 1350).

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Sic dotare. Bewidmen belegen vergwissigen versicheren beleibzuͤchtigen ¶ bemorggaben.
Toeppen, Ständetage Preußen
2, 322, 18
(
preuß.
,
1441
):
das Meydeborgische recht, do dis landt gemeyniglich mete bewedemet ist.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
das unnsere stadt Thornn ausgesatzt unnd bewedemet unnd ausgegebenn ist zu Magdeburgischem rechte.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
durch Gr. Hartmans Wittib / welche durchaus mit der Gravschafft Baden bewittumt bleiben / und ihm dieselbe nicht abtretten wolte.
Dierauer, Chron. Zürich (
halem.
,
1415
/
20
):
Keiser Karlus stifte die Propsty Zúrich und bewidmet die mit einem propst und mit vier und zwenzig korherren.
UB Zug
1691, 11
(
halem.
,
1497
):
darumb wir geordnet unn bewidmet hand, ein ewige messepfrůnd in der selben kÿlchen uffzerichten.
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
1, 83, 1
(
halem.
,
1508
/
16
):
Also ward das wirdig gotzhus angefangen zů buwen und bewidmet es mit einer fürstin aͤbtissin und edlen froͧwen.
Boos, UB Aarau ;
UB Zug
1156, 5
;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 590
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
2.
›etw. mit etw. stützen, untermauern‹.

Belegblock:

Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
Jr red bewedmet war mit Schrifften | Auß alt vnd newem Testament.
Weil du auch solchs on vnterscheid | Bewedmet mit so schwerem eidt, | Vnd auff dich ludst der Goͤtter fluch.