beweis,
der / die
;
(zu
die
)
/–
.
1.
›Beweis von etw. durch Urkunden, Zeugen, Augenschein, logischen Schluß o. ä.‹;
vgl.  12.
Bedeutungsverwandte:
 123,
1
 1, (
der
18.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
PROBATIO. Beweiß schein beweisung beweerung beweißthumb.
Luther, WA (
1524
):
Denn hie steht beweis, wie Gott Mosen in seinen Exilio in Midian reichlich gesegenet.
Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1505
):
danneaf sal hei den herren burgermeisteren, [...] genoichsamen schijn und bewis doin und vurbrengen.
Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1549
):
Die scheffen [...] haben [...] bei ihren eiden behalten, alsolliche alte herkompste, gerichtlich beweiß nach folgender weisen, [...], erkant.
Rosenthal. Bedencken
17, 20
(
Köln
1653
):
Solten wir zu mehrerem bewejß außgefordert werden / so schaffe man vns zuvor aller Vaͤtter Schrifften.
Kollnig, Weist. Schriesh.
63, 36
(
rhfrk.
,
1628
):
So ein schwein in der allmend verloren wirdt [...], auch kein beweiß oder wahrzeichen vorhanden.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
125, 8
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wie die zeit der beweis gerechent sal werden. Und die sechs wochen und drei tage, zur beweis gegeben, sollen anfahen vom zehenden tage nach eröffnung des urtails.
Ebd.
19
:
der sal mit seiner aufgelegten ader angemasten beweis darmit fellig sein.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
so folget auß solchem beweis / das [...].
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beweiß / grund [...]. Ein augenscheinlicher beweiß [...]. Zum beweiß gehoͤrt etwas. [...]. Beweiß fuͤhren / schliessen [...]. Nemet den beweiß / damit jhr wisset.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
99, 3
(
mslow. inseldt.
,
1612
):
vnnd ein Erwürdiger Rath beeder Parth, redt vnd antwort, beweiß vnd gegen beweiß angehört.
Laufs, Reichskammergo.
261, 3
;
Behrend, Magd. Fragen, S. ;
2.
s.  4.