bevorstehen,
V.,
unr.
1.
›jm. als Recht zustehen, vorbehalten sein‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
so soll darin ainem yeden tail sein verrer clag und anvorderung, wie sich gepurt und recht ist, bevor steen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
so sol alsdan gegen denselben [...] frauen ire vordrungen, freihait, gerechtigkait und verweisung bevorsteen und gentzlich unbegeben sein.
daß denen fürohin der zůgang zů der verkündung und auslegung der leer Cristi nit gespert, [...], sunder inen wie andern cristen die freihait des gaists und innerlichen menschen bevorrsteen sol.
Ebd. (zu
1555
):
daß ime jeder zeit bevor gestanden, [...], sein gelegenhait [...] bei der kay. mt. fürzuͤbringen.
Ebd. Anm. 5 (zu
1562
):
ob jemandt sich der auferlegten straff verwidern oder beschweren wolt, dem soll ain e. rat jeder zeit bevorstehen
[›das Recht der Appellation zustehen‹].
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
16.
/
17. Jh.
):
dem flichtigen soll 7 schuech vor der behausung bevor sten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Der so der obrigkeit seinen vorgesezten übel nochrödt, [...], der soll völlig sein zuezustüfften und steth die weitere straff dem herrn bevor.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1624
):
ob man die thail auf weiter täg vertragen mag, steet bevor.
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Baumann, a. a. O. ;
Rintelen, B. Walther
104, 8
;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ; ;
Siegel u. a., a. a. O. ; ;
2.
›zeitlich bevorstehen‹.

Belegblock:

M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
Damit man alle kurtz bevorstehende / [...] kuͤnfftige Finsternuͤsse genaw vorher sagen.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
Der Cōmmendant des Orts / sich gegen der bevorstehenden Gewalt zu schwach befindend / hat die Stadt sambt dem Schloß uͤbergeben.
3.
›übrig sein, zur Verfügung stehen (von der Zeit)‹.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1564
):
nachdem wenig zeit bevorsteet, daß die welt gar undergeen werdt.