bevorgeben,
V., unr. abl.
1.
›etw. als Preis aussetzen; e. S. / e. P. den Vorrang geben; jm. den Vortritt lassen‹; in allen Varianten schwach belegt.
Phraseme:
jm. wenig / nichts bevorgeben (wollen)
›jm. kaum / in nichts nachstehen (wollen)‹.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
gedechten sie [...] sich seiner furstlich gnaden hilf zu geprauchen nyemand befor zu geben.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
welche [Gemahlin] jhme in der liebe GOttes vnd Eyfrigen andacht wenig bevor gibt.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Der Gegentheil wolte diesen nichts bevorgeben.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
ist er ein Schneider vnd bleibt auch ein Schneider sein leben lang, ob er schon an Kleidung einem von Adel nichts will bevorgeben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1523
/
7
):
het der kaiser ain schiessen hie mit dem armbrost und gab befor ain silbrin kopf.
Ebd. Anm. 2 (
v. 1536
):
gab die statt 20 fl den armbrostschützen befor.
Diehl, Dreytw. Essl. Chron. (
schwäb.
,
1548
):
das er der sach so woll erfarnn was in tysch und welschenn zungenn, das alle fúrstenn [...] mustenn seiner zungenn bevor gebenn.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
wiewol sie [saugamma] menigclichen entpfar gehalten und ir iederman bevor geben, nochdann ist sie manichmal umb liederliche sachen so zornig worden, das [...].
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beuor geben / weichen / zulassen / concedere, permittere alicui.
Klein, Oswald
81, 6
(
oobd.
,
1428
?):
Wer seinem richter geit bevor | und halt den pfarrer unversmächt, | der dunckt mich sicher nicht ain tor.
2.
›jm. etw. (Güter) im Voraus geben‹.

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
187, 18
(
moobd.
,
1552
/
8
):
die wir ausserhalb irer zugehörigen Gründt unsern Landleuten, [...] albegen aus Gnad bevorgeben und volgen lassen und in die Ablösung nit kumen noch gerait werden sollen.