bestandgut,
das
;
–/-er
+ Uml.
›in einem Lehens-, Pacht- oder Mietverhältnis besessenes Gut‹;
vgl.  5.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
um 1600
):
daß fürauß alle dero belente underthonen und lehenleüth, sie haben gleich erb- oder fahllehengüter umb solche ihre bestandgüeter ordenliche lehenbrief nehmen und dargegen revers geben sollen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 782, 26
(
schwäb.
,
1622
):
da einer oder mehr einen burger [...], auser seinem bestand guet, hoff und seld, vil oder wenig darauß biß dato verlihen heten.
Rintelen, B. Walther
37, 17
(
moobd.
,
1552
/
8
):
desgleichen in Verlassung der Bestandtgüetter das Ius Prothomiseos statt habe.
Wintterlin, a. a. O. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;