bestandgeld,
das
.
›Pachtgelt; Mietzins; Marktgebühr, Standgebühr‹;
vgl.  5.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, ,  2, , .

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Locarium. Hauß zinspacht bestandsgeld.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1640
):
derselbte sambt interessirenden von solcher zeit, [...], weder bestandtgeld darvon zu reichen noch deren ichtwas [...] zu erstatten schuldig sein solle.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 762, 15
(
schwäb.
,
1622
):
so soll erstlich die herrschaft und obrigkeit zu Lauppheimb bey solchen haben und gütern [...], auch noch unbezalte handlohn oder bestandgelt sambt allen andern schulden vor aller menniglichen den vorgang haben.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1540
):
die weil die vom Chottos zu Albrechtzpergk so dieselben fail haben an den kirchtagen kain bestantgelt gebent, so sollent die vom Albrechtzperg zu Chottos auch kain stantgelt geben.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
M. 17. Jh.
):
bstandgelt von frembden crämern von iedem 1 kr.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
sein sie wie vor alters schuldig [...] nach der herrschaft Guettenberg alle jahr in parem gelt zu erlegen bestant- oder gerichtsgelt 33 fl.
Wutke, a. a. O. ;
Gehring, a. a. O.
3, 22, 53
;
Vgl. ferner s. v.  1.