besieben,
V.
›jn. durch 7 Aussagen (diejenige des Klägers und diejenigen von 6 Zeugen) überführen; (Hexen) ihre Geständnisse vor 7 Zeugen wiederholen lassen (zwischen Folterung und Hinrichtung)‹; auch in den Wörterbüchern schwach belegt.
Wortbildungen:
besiebner
›einer der 7 Zeugen bei der Aburteilung von ’Hexen’‹ (a. 1629),
besiebenung
›Überführung eines Beklagten, Geständnis vor 7 Zeugen‹ (a. 1621; 1628),
besiebigungstag
(a. 1686).

Belegblock:

Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
das besiben der vbeltetter vnd ander missprewch [...] woͤllen wir [...] abgethan haben.