besichtigung,
die
.
1.
›Besichtigung, Prüfung von etw. (z. B. Gebäuden, Maßen, Rohstoffen, Grundstücken) hinsichtlich seiner Sicherheit, Qualität, Richtigkeit, Eignung für einen Zweck‹;
vgl.  2.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Wortbildungen:
besichtigungsmeister
.

Belegblock:

Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1593
/
94
):
Geschworene besichtigungsmeister. Von alters biß auf diese zeit ist [...] versehen gewesen, daß man [...] drei geschworene besichtigungsmeister verordnet hat, als nemlich einen leiendeckermeister, zimmerleuthmeister und steinmetzenmeister, die welche auf ansuchung [...] eines ehrsamen raths, auch des herrn schultheisen und scheffen, wie auch allen burgern und ausländigen sollen alle gebäue, platzen, gemächern, fenstern, tagwerck, thuren, gewölber [...] zu besichtigen, schetzen.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1499
):
die busßen und gefelle intzubrengen mit besichtigung der gewicht, getzauwe und andere muhe, arbeit, sumeniß und unkosten liden musßen, ist unser des rats meynung.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
76, 48
(
omd.
,
1609
):
wie dann auch nicht ehe mit schmelczen soll angelaßen werden one besichtigung des zinsteins.
Ebd.
107, 15
:
nach gelegenheit des handels, erkentnus und besichtigung der ambtleuthe mag auch ein schriftliche beweisung geschehen.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
44
(
mslow. inseldt.
,
1537
):
soll d(er) pergkmaister [...] d(er) pergkwergk freÿhait, Funtgrueben [...] vnnd in besichtigung d(er) pergkwergk, den gewalt haben.
Rudolph, a. a. O. ;
Köbler, Ref. Wormbs
101, 15
;
Küther, UB Frauensee
243, 13
;
Löscher, a. a. O.
112, 25
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
123, 24
;
2.
›Betrachtung, Erwägung, Abwägung‹;
vgl.  3.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
100
(
Nürnb.
1517
):
Nach besichtigung des ersten bewieg zum andern, ob er der breutigam sei oder nit.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Besichtigung / anschawung / contemplatio, consideratio.
3.
›Auskundschaftung, Ausspionierung von etw.‹.

Belegblock:

Neubauer, Kriegsb. Seldeneck
106, 26
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
derselbigenn besichtigung, das ein feind den andern besichtigt. [...]; dan ob solcher besichtigung gewindt man vnd verleurt vill.