bergsteuer,
die
.
1.
›von den Gewerken (an die Obrigkeit?) zu zahlende Steuer, Abgabe für den Betrieb eines Bergwerks‹; offensichtlich aber auch ›Unkosten des Bergwerksbetriebs‹ sowie ›Gewinnanteil der Gewerken‹; laut
Rwb
(2, 22) auch ›Zuschuß an Bergherren zur Aufrechterhaltung des Betriebes, Subvention‹.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
153, 11
(
omd.
,
1554
/
1633
):
gebühret ihme [Bergmeister] 3 gr, desgleichen auch in steuermachen alß von waßersteuern, stollsteuern, schachtsteuern und bergksteuern.
Ebd.
155, 16
:
Zechen, so umb stollen-, wasser-, bergk- oder schachtsteuern erklagt werden von den stolnern.
Ebd.
213, 22
:
Wassersteuern werden gemacht durch den bergkmeister und zweene geschworne [...]. Also werden auch die schacht- und bergksteuern gemacht, damit die gewercken nicht zu hoch beschwert werden.
2.
s.
1
 10.