bergman,
der
;
-man(ne)s/-männer
(selten),
bergleute
(als Regel).
1.
›Gebirgsbewohner; Person, die sich außerhalb eines Dorfes auf dem Berg angebaut hat‹;
zu
1
 1.

Belegblock:

Henisch (
Augsb.
1616
):
Bergleut / die auff dem gebuͤrg wohnen / montani, qui montes incolunt.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Die pergleut heroben umb den In haist er Alaunos.
2.
›im Berg wohnendes, menschenähnliches, dämonisches Wesen, Bergmännlein, Berggeist, Erdgeist, Grubengeist‹;
vgl.
1
 156.
Zur Sache:
Hwb. dt. Abergl.
1, 1071-83
(s. v.
Berggeister
); ;
Wolf, Bergmannsspr.
1958, 80-3
.

Belegblock:

Mylius (
Görlitz
1577
):
Dæmon metallicus Das Bergmaͤnnlein.
Sudhoff, Paracelsus (o. J.):
der risen herkomen ist von keim menschen, auch der wasserleuten, auch der bergmenlein, auch der schrötlen.
nymphes ist ein schrötli, nach gemeinem teutschen zu verstehen, von etlichen bergmenlein genent oder pygmaei.
zu beschreiben die vier geschlecht der geistmenschen, als nemlich von den wasserleuten, von den bergleuten, von den feurleuten und wintleuten.
die bergleutli haben auch die sprach wie die nymphen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Bergmaͤnlin / virunculi montani, montani dæmones.
Veith, Bwb. ff.;
Hwb. dt. Abergl.
1, 1076
;
Wolf, Mathesius.
1969, 260
;
465
.
3.
›mit Bergbau Befaßter; Bergarbeiter; Teilhaber am Bergwerk; aufsichtsführender Beamter‹;
vgl.
1
 345.
Syntagmen:
den b. begnaden / verachten / verfolgen
;
b.
(Subj.)
nebeneinander bauen, sich zu tode fallen, erz finden, schächte gewältigen; alter / armer / böser / geschworener / verständiger / unverdächtiger b.
;
weisung des b.
;
dem b. zu gewin / verlust
.
Wortbildungen:
bergmännisch
,
bergmansarbeit
(a. 1669),
bergmansart
(a. 1579).

Belegblock:

Wolf, Bergmannsspr.
1958, 106
(
Hof
1668
):
Ein Bergkmann kan nicht entrathen | In der Grub’ ein brennend’ Licht.
Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
, Hs. 
v. 1325
):
Ein iklich bercman muz antwerten in der stat, wi wol he besezzen ist uffeme gebirge.
alle bercgeswornen unde alle berclute die haben zu rechte kein gesetze zu setzene.
alle berclute unde huttelute, arme unde riche, di mugen tragen unde vuren allerleie gewere.
Ders., Sächs. Bergr. (
osächs.
, Hs.
1482
):
Ist daz berglute neben eynandir buwen, yz sy an bergyn, stollen, lehen adir lenschefften.
Mylius (
Görlitz
1577
):
Metallicus Bergman.
Skála, Egerer Urgichtenb.
100, 6
(
nwböhm.
,
1573
):
(sej) ein Pergman gewest, hab Kolen gebrent.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
67, 5
(
omd.
,
1544
/
45
):
wyͤ es vor alders den auch vor gut von berckleuthen unde berckvorstendichen angesehen ist.
Ebd.
116, 37
(
um 1559
):
So einig part [...] durch berckmeister und geschwornen ader andere unvordechtiger berckleut ans recht appellirt.
Ebd.
117, 11
:
Bey den alten bergkleuthen hat man die eyßenberge [...] nicht freygemachet, sondern [...] so ist ihme der eyßenbergk [...] anders nicht dann sonsten ein erbguth geschatzet wordten.
Ebd.
153, 27
(
1554
/
1633
):
Bergleute, so sich zu todte fallen oder die der bergk zu tode schläget.
Ebd.
158, 23
:
ohne [...] berathschlagung [...] meisters undt der geschwornen, undt auch, ob es die nothdurft erfordert, [...] verstendiger bergkleuthe, wie man der gefahr der arbeiter [...] möchten vorkommen.
Ebd.
213, 26
:
Weisung der bergkleut. Irrigen bergksachen lest man alhier zu recht nicht kommen, es sey dan zuvor durch die ambt- und bergkleute eine eintrechtige weisung geschehen.
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 151, 32
(
md.
,
1574
):
gut fug vnd gewaldt gehabt, denn Bergckleutten vnd andern solch steinkohlbergckwerg zu verleihen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1519
):
Wir begnoden auch die bergleuthe und gewercken mit einem freien wochenmarckte.
Ebd. (
1532
):
soll jeder gewerk und bergmann frei sein teil hütten oder [...] verkaufen.
Ebd. (
1568
):
Der bergleute zum Zuckmantel ratschlagen wegen des eisensteinbergwerks.
Ebd. (
1662
/
65
):
aus den regesten, was den bergmännern unterschiedliche malen ist gegeben worden.
Ebd. (
1693
):
dass sie sothanen bergwerksbau sowohl in als ausser den dorfschaften nach bergmännischer art fortsetzen wögen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Die Herren muͤssen die Bawren kauffen / Die bergleut kommen selber gelauffen. Entschlagen ist den bergleuten zutraͤglicher / denn vmbschlagen. Wachsse ertz / wachse / ob man schon nicht nasse flusse zusetze: Ist boͤser bergleut sprichwort / vnd boͤser brauch. Ein rechter bergman fehret nicht ein ohn liecht / fewrzeug vnd Compaß. Vnser Herrgott gibt einem bergman sein fewerzeug / magneten vnd quadranten / das er auch vnter der Erden seine liechter [...] hab.
Mollay, Ofner Stadtr.
324, 3
(
ung. inseldt.
,
1. H. 15. Jh.
):
Keÿn pergkman mag nicht czu gericht sitczen, Auch nit clagen vor gerichte.
Ermisch, Freib. Stadtr. ; ; ;
Löscher, a. a. O.
105, 16
;
112, 14
;
Helbig, a. a. O.
4, 101, 3
;
142, 28
;
146, 14
/15;
5, 136, 14
;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
131, 32
;
Patocka, Salzwesen.
1987, 96
;
Piirainen, Recht Schemnitz.
1986, 281
;
ders., Igl. Bergr.
21b, 10
;
13
;
34b, 23
;
36b, 35
;
Paul, Wb. Bergmannsspr.
1987, 146
;
Hulsius
B jv
;
Veith, Bwb. ;
Vgl. ferner s. v.  6,  4,  4,  1.
4.
s.
1
 7.
5.
›Weinbauer, Bewirtschafter eines grundherrlichen Weinberges; Weinbergaufseher‹;
vgl.
1
 10.

Belegblock:

Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
337, 32
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
Auch sol man die wein häm [...] vor dem richtter mit den perkchlewten hämen.
Mell, Steir. Weinbergr.
121, 31
(
smoobd.
,
1543
):
so ein perkman sein perkrecht nit gibt vor st. Mertentag.
Ebd.
132, 10
:
so ein perkmann seinen weingarten vor st. Jergentag nicht schneidt.
Ebd.
140, 7
:
so ain perkman den andern sein gehege oder weingart erb ausprent.
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;