bergbuch,
das
;
-s/-er
+ Uml.
1.
›zur Eintragung der Bergwerke, ihrer Besitzverhältnisse und Rechte vom Bergmeister und Bergschreiber zu führendes Buch‹;
vgl.
1
 3.
Zur Sache: .
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
das b. halten / (ver)lesen
;
b
. (Subj.)
etw. aussagen
;
etw
. (z. B.
zechen / verträge, den mutzettel
)
in das b. schreiben / zeichenen, etw. im b. ausleschen / verleiben, sich nach dem b. richten
;
ende des b
.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
96, 16
(
omd.
,
um 1559
):
hierinnen sol sich der berckmeister, wo die maßen im lehenzettel nicht außgedruckt, nachn berckbuch richten, wie der lehentreger seine maßen im vorreceßen und vorschreiben gedeutet.
Ebd.
151, 10
(
1554
/
1633
):
Bergkbuch wirdt gancz gerecht undt unverdächtigk gehalten und wirdt nichts darein geschrieben, dan was im ambt kreftigk geschicht, verliehen, bestetiget, betediget und bewilliget und vertragen, und wirdt aldo auch offentlich den lehentregern undt parthen verlesen.
Ebd.
155, 23
:
Zechen, so pachtweise außgelaßen, die werden alßbaldt ins bergkbuch vorschrieben.
Ebd.
155, 23
:
Zechen, so pachtweise außgelaßen, die werden alßbaldt ins bergkbuch vorschrieben.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1499
/
1500
):
der bergkmeyster sall einem itzlichen muter ader auffnemer nicht wegern das bergkbuch zu lesen.
Ebd. (
1500
):
soll der bergkmeister dem aufnemer eyn bekentnuszedel geben und dieselben meynung ins bergkbuch schreiben lassen.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
126, 23
(
osächs.
,
1551
):
in allen mossen, wie si do im bergbuch vorleibet sein.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1501
):
und die guetter durch in frei gesaget, auch die vorzeihungen im bergbuch ausgelescht weren wurden.
Ebd. (
1528
):
Es soll auch der bergschreiber in- oder ausserhalb der gericht niemand im rücken etwas in die gericht- oder bergbücher einschreiben.
Löscher, a. a. O.
75, 9
;
128, 17
;
Ermisch, a. a. O. , A. h; ;
Weizsäcker, a. a. O.
27, 38
;
Wutke, a. a. O. ; ;
Öst. Wb.
3, 1247
.
2.
›Grundbuch über die Besitzverhältnisse in Weinbaugebieten‹; auch: ›Weinbergordnung‹;
vgl.
1
 10.
Oobd.

Belegblock:

Staub, Qu. Wien (
moobd.
,
1384
):
mitsambt einem weingarten, als er in dem perkpuch geschriben stet.
Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 1680, 9
(
moobd.
,
1407
):
als diselb saczung in des gotshauses ze Neunburg perkchpuech geschriben stet.
Uhlirz, a. a. O. ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Öst. Wb.
3, 1247
.