beneficium,
das
;
-i/-a
, vereinzelt dt. Pluralendung.
›Zuwendung‹ allgemein; ›Privileg; zum Nießbrauch überlassenes Gut; kirchliche Pfründe, bepfründetes Amt; Recht auf die Abgaben einer Pfründe‹; später ›Unterstützung mittelloser Schüler, Stipendium‹.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
1, 1904-7
;
LThK
2, 196-200
;
Rgg
1, 1036
;
TRE
5, 577-583
;
Hrg
1, 365-371
.
Bedeutungsverwandte
allgemein: ; speziell:  2,
1
 2, ,  45.
Syntagmen:
ein b. besitzen / geniessen / abkürzen / aufrichten / einräumen / stiften, jm. ein b. mitteilen
;
etw. zu js. b. gehören
;
b. der cantorei
;
lehensherre des b
.;
das ewige b
.

Belegblock:

Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
, zu
1380
):
Von den hischen si sture unde gelt zu iren soldenern von iren geistlichen gaben unde beneficien.
Kollnig, Weist. Schriesh.
226, 31
(
rhfrk.
,
1602
):
daß [...] alle [...] personen derjenigen beneficien und befreyhungen hinfüro genießen [...] sollen.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1675
):
Damit - - - der besteher des [...] bottenwerks auch seiner beweißthumben und anderer beneficien durch saumseliges asnstehen nicht frustriert werde.
Rot
292
(
Augsb.
1571
):
Beneficium, Ein wolthat / wirdt aber fuͤr ein Priesterpfruͤndt genommen / fuͤr ein Meß vnnd dergleichen.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
189, 12
(
moobd.
,
1524
):
welche wein sy neben den andern pauwein, so zu dem beneficia gehorn, vom zaphen ausschenngckhen.
Rintelen, B. Walther
152, 4
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wellicher auch ein Beneficium stift oder aufricht, der ist desselben beneficii Lehensherr.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
37, 10
(
tir.
,
1525
):
ain iede geistliche person nit mer dann ain beneficiŭm oder pharren haben.
Rintelen, a. a. O.
32, 8
;
Schib, Urk. Laufenb.
363, 28
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Möller, Fremdwörter.
1915, 35
;
Nyström, Schulterminologie.
1915, 215
;
Zoepfl, Alterthümer.
1860, 257
.
Vgl. ferner s. v. .