belonung,
die
;
-Ø/–
.
1.
›Belohnung, angemessene Vergeltung von etw.‹; als Metonymie: ›zuteil gewordener Lohn, Gabe‹; mehrmals ironisch gebraucht;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
 2,  1,  9,  1,  1, , , .
Gegensätze:
 8, , .
Syntagmen:
b. empfangen / nemen / geben
;
b. geschehen
;
b. der werke, der frommen / gerechten, des sieges, der tat
(jeweils Gen.obj.),
b. gottes
(gen. subj.);
b. von got
;
ewige / grosse / rechte / teure / fielfältige b
.

Belegblock:

Chron. Köln (
Köln
1499
):
Jn dem eichten alder so wirt vnd sall gescheen dye belonung der wercke eyns yglichen mynschens.
Rosenthal. Bedencken
25, 8
(
Köln
1653
):
wo noth ist / da ist weder Verdamnuß noch Cron oder Belohnung.
Ebd.
31, 29
:
Zweifels frey seind sowol vnsere Werck / alß Gottes Belohnungen beyderseits Gottes gaaben.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
14, 31
(
omd.
,
1487
):
Wÿe woll alle ordenn [...] Jtzlicher nach seÿm vordinst vnd wurckúng, groß belonüng von gott nehmen.
Luther. Hl. Schrifft.
Hebr. 10, 35
(
Wittenb.
1545
):
Werffet ewer vertrawen nicht weg / welchs eine grosse Belohnung hat.
Weise. Jugend-Lust (
Leipzig
1684
):
so wuͤrde die rechte Belohnung erst ihren Anfang nehmen.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
37
(
Nürnb.
1517
):
wann der allermiltist got die ewigen belonung gibt einem iden nach seinen werken.
Warnock, Pred. Paulis
6, 171
(
önalem.
,
1490
/
4
):
Die gerechten lebent ewiklichen, und bym herren ist ir belonung.
Ruh, Bonaventura
361, 5
(
orhein.
,
um 1480
):
waz belonung der gerechten vnd waz pin der vngerechten bereit sint.
Lemmer, Brant. Narrensch.
57, 15
(
Basel
1494
):
Das gott on arbeit belonung gytt | Verloß dich druff.
Bachmann, Haimonsk. (
halem.
,
1530
):
des du thŭre belonung entpfachen muost, ee das es nacht wyrt.
Maaler (
Zürich
1561
):
Abentheür (die) Belonung die man eim sighafften gibt.
Köbler, Ref. Wormbs
200, 30
;
Anderson u. a., Flugschrr.
15, 3, 13
;
Höver, Bonaventura. Itin. A
151
;
zu Dohna u. a., a. a. O.
91
;
Dietrich. Summaria
26v, 38
;
Warnock, a. a. O.
10, 186
;
Roloff, Brant. Tsp.
2538
;
Alberus
f jr
;
2.
›Vergeltung, Strafe, gerechter Lohn‹;
zu  2.

Belegblock:

Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
hoͤret ewer Vrtheil an, | Nembt die belohnung Jung vnd Alte, | Fuͤr alles was jhr habt gethan.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
etliche werden darinn zur belohnung gepeiniget [...]. Etliche haben ihre Belohnung darinn, daß nach viel hundert vnd tausend Jahren sie dannoch nicht können aufhören ihre Vers zu revidiren.
3.
›Lohn, Entgelt, Taxe, Gegenleistung in Geld oder Naturalien für eine erbrachte Leistung, Bezahlung eines Dienst oder Arbeit Leistenden‹;
vgl.  3.
Bedeutungsverwandte:
(
das
2,  3, .
Syntagmen:
die / eine b. haben / innehaben / nemen / verdienen, jm. eine b. geben / erkennen
;
sich der b. benügen
;
auf b. werken, etw. für die b. nemen, etw. um (leidliche) b. geben, etw. zu b. empfangen, jm. etw. zu der b. geben, jn. in der b. überschätzen
;
b. des dienstes / tages, der arbeit, b. des redners / richters / prokurators / schulmeisters, der werkleute / arbeiter
;
gute / hohe / kleine / sonderliche / gebürliche / ziemliche / künftige b
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
123, 25
(
Worms
1499
):
vmb belonung erlicher dinst oder arbeyt die noch nit bescheen sind.
Kollnig, Weist. Schriesh.
134, 41
(
rhfrk.
,
1525
):
waß jarlichs von gemelter wag uber deß meelwiegers belonung gefallen ist.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
137, 22
(
omd.
,
1544
):
darvon sie auch dem margscheider zu seiner belohnung 50 guldegroschen haben geben mußen.
Köbler, Ref. Nürnberg
103, 4
(
Nürnb.
1484
):
darzu gepuͤrlich belonung der procuratorn. vnd auch zuuoran den fronpotten.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Von sunderlicher belonung vnd zerung des Nachrichters, Peinleins vnd ander des gerichts diener.
Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Narung / oder belonung eins tags.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Belonung der Redner.
Schib, H. Stockar
130, 9
(
halem.
,
1520
/
9
):
ain klianen blunig und sold ain 3 gl hain ich darvon gehian.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
Von belonung der schuͤlmaister.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Gute belohnung macht willige arbeiter.
Köbler, Ref. Franckenfort
89, 11
;
Kollnig, a. a. O.
14, 25
;
192, 17
;
Laufs, Reichskammergo.
124, 34
;
211, 14
;
274, 10
;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ; ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Lemmer, Brant. Narrensch.
111, 4
;
Welti, Stadtr. Bern ;
Winter, Nöst. Weist. ;