belehenen,
V.
– Gehäuft md.; vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›e. P. oder eine konstitutionelle Einheit (z. B. eine Stadt) leihweise entweder auf Zeit oder erblich nach bestimmten personen- und sachenrechtlichen Bedingungen mit Land begaben‹; offen zu 2 und je nach syntaktischer Konstruktion nicht von 2 trennbar.
Bedeutungsverwandte:
 3,  3, ; vgl.  2.
Syntagmen:
jn. eines gutes b
.;
jn. / etw
. (z. B.
die stat
)
mit etw
. (z. B.
mit einem gut, mit der mark
)
b.
;
mit etw
. (z. B.
mit einer hube
)
belehenet sein, von jm
. (z. B.
von dem bischof / fürsten / lehenherren, von dem reiche, von der majestät
)
belehenet sein / werden
;
beleheneter man / fürst
,
belehenete leute
.

Belegblock:

Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
NJehein here sol dicheinen vronen boten han, wan der vri si, vnde sol da zů belent si zů minnest mit eyner halben hobe.
Aubin, Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
2. H. 16. Jh.
):
und sollen die scheffen [...] mit scheffengutern belehent und versiehen sein.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
93, 35
(
thür.
,
1474
):
daz danne daz wip alspalde belenet unde beerbet ist alles des gutis.
Ebd.
305, 39
:
synes gotishuß belenter unde gehulter man.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
das uns seine gnade so gnedigk wolde sein und uns zum ersten mahle belehen wolde mit unsern guttern ohne gelt.
v. Tscharner, Md. Marco Polo
23, 1
(
osächs.
,
2. H. 14. Jh.
):
dy Tartirn, idoch czu vordirst alle dy belenyt synt von chaam.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Eine itzliche statt, die von einem fursten belehent wird mit gut.
Thür. Chron.
23v, 16
(
Mühlh.
1599
):
Da sandte der Koͤnig noch jhrem Hertzoge / vnd belehnet jhn mit allem / was ander seits der Vnstrut war.
Gille u. a., M. Beheim
99, 1010
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
wan er sein diener und auch man | und pelehenter were.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1475
):
die [...] umb unnserr statt Nuremberg gesessen und von seiner mayestatt und dem hailigen riche belehnet sind.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1401
):
einen byschoff von Losen, von dem wir belehent sint.
Piirainen, Stadtr. Sillein
48b, 21
(
sslow. inseldt.
,
1378
):
Von dez belehenten mannez chindern noch seym tode.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 604, 21
;
Grosch u. a., a. a. O.
51, 22
;
91, 9
;
223, 6
;
277, 33
;
Thür. Chron.
16r, 18
;
Kurrelmeyer, Dt. Bibel Var.;
Bernoulli, Basler Chron. ;
Koller, Ref. Siegmunds ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ; ;
Piirainen, a. a. O.
48r, 29
;
144l, 2
;
145r, 5
;
Wmu
1, 178
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 517
;
2.
›jm. etw. nach den unter 1 angedeuteten rechtlichen Vorgaben als Leihbesitz zuweisen‹; gegenüber 1 mit Verschiebung der Bezugsgröße (von der belehnten Person auf die zugewiesene Sache).
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
jm. etw. b
.;
die massen
(›Grubenfelder‹)
belehenet sein
;
belehenetes gut, beleheneter gang
(jeweils mehrmals)
/ wald
.

Belegblock:

Küther, UB Frauensee
322, 23
(
thür.
,
1514
):
das mir geleyen lyehen belenen [...] dem ersamen Marx Rynneck [...] und erbnemen das zwette teyl des guts.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
ir seit bei euern belehenten gutern neher und mit besserem rechten zu pleiben.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
95, 18
(
omd.
,
um 1559
):
das die maßen, so nach dem neufenger belehnet, ehe kuebel und seil eingeworfen.
Ebd.
114, 25
:
derselbigen ordnung sollen sich die andern massen, so darauf belehent sein, alweg zu halten schuldig sein.
Ebd.
132, 28
(Hs.
M. 17. Jh.
):
soll der bergmeister sich wohl fuhrsehen, daß ein jeder seinen belehnten gangk an daß ort [...] augenscheinlich beweiße.
Rintelen, B. Walther
36, 18
(
moobd.
,
1552
/
8
):
das ist nicht allein von den frei aignen Güettern, sonder auch von den belehenten und Zinsgüettern zu verstehen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1506
):
diejenigen gewerken so unsern vorfahren oder gewesten vizdomben belehente wälder haben.
Küther, a. a. O.
333, 23
;
Löscher, a. a. O.
92, 35
;
147, 25
;
Schmitt, Ordo rerum
605, 9
;
Vgl. ferner s. v.  7.
3.
›(eine Stadt) mit einem bestimmten Recht ausstatten, (einer Stadt) ein Recht verleihen; jm. die Bewirtschaftungsberechtigung (oft: die Abbaurechte in einem Grubenfeld) erteilen‹; auch mit verschobener Bezugsgröße, dann: ›eine Bewirtschaftungsberechtigung verleihen‹; offen zu 4.
Bedeutungsverwandte:
 3,  7.
Syntagmen:
jn. mit etw
. (z. B.
dem zol, der kirche
)
b
.;
beleheneter caplan / priester
, mit verschobener Bezugsgröße:
belehenete vicarie
; subst.:
alte belehenete
›derjenige mit der älteren Berechtigung‹,
belehenete
(dazu bdv.: )
des altars
.

Belegblock:

Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
das wir unnd unnser stadt Thorn mit Magdeburgischenn rechte sinnt besatzt unnd belehnet.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 329, 12
(
omd.
,
1429
):
Myn herre bisschoff uff Warmland hot begnadet und beleenet mit der kirchen Seborke diszen czeiger Wichardus.
Küther, UB Frauensee
259, 29
(
thür.
,
1489
):
so sal ein rath mit iren belehenten vicarien vorschaffen, das sie sich gein dem pferner [...] gehorsamlich erczeigen.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
86, 17
(
omd.
,
um 1559
):
auf das andere, so nach ihnen belehent sein, sich darnach zu richten haben.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
die sich ungehorsamlich hetten gehalden kegen das capittel und seine vorfaren, der wolte seine gnade nicht belehen.
Löscher, a. a. O.
85, 5
;
106, 12
;
4.
›jn. mit etw. beauftragen; jm. etw. (z. B. ein Amt) übertragen; jn. zu etw. ernennen‹.
Syntagmen:
jn. zu etw
. (z. B.
zu einem diakon
)
b., jn. mit etw
. (z. B.
mit der pfarre / frümesse, einem ampte / gericht
)
b., einen frümesser / schepfen b
.;
beleheneter vogt
.

Belegblock:

Helm, H. v. Hesler. Apok. (
nrddt.
,
14. Jh.
):
Wer ist belenet dar zu | Daz her im diz dienst tu.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
dem schuster, der uff die zeit im rathe sass [...] und wolte sich mit dem ampte lassen belehen.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 564, 2
(
omd.
,
1434
):
dy pristere, dy mit der frumesse seyn belenit [...], sullen dieselbe messe czu ewigen czeiten halden.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Ist der richter nicht belehent mit dem gericht.
5.
›von jm. etw. entleihen; eine bergbauliche Abbauberechtigung erwerben; (Schafe) pachten, mieten; (Holz) bestellen‹; in allen (jeweils schwach belegten) Varianten konversosem zu 1-4.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1569
):
Er hat ein amt van dem graven van Seine beleint.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1480
):
alde vorfallen schechte und stolle zu fertigen, auch off eyn neues eynczuslohen und zu beleen.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1412
):
das den obgenempten berg [...] der bergtheilen entkeiner nút verkúmberen sol mit froͤmbden belechnoten schafen.