bekundschaften,
V.
1.
›etw. (ein Land) erforschen‹.

Belegblock:

Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
Moͤnch / der außgesandt war Guiana zu bekundtschafften.
2.
›jn. mit Zeugen überführen; jm. einen bestimmten Leumund bescheinigen; etw. bezeugen, durch Zeugen beweisen‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
75, 16
(
Mainz
1509
):
alßdan sich erfinden wirdet ob bybracht vnd bekuntschafft worden sey oder nit.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
159, 25
(
omd.
,
1554
/
1633
):
wirdt kein frembder zugelaßen, er sey dan glaubwirdig bekuntschaftet, wie er sich vor der zeit [...] verhalten.
Argovia (
halem.
,
1527
):
Wenn ein Undervogt einen angît [...], so ist er nit schuldig, einen ze bekundschaften oder eim’ einen Sächer dar ze stellen. Aber der Undervogt mag wol jn bekundschaften oder zu jm einhin kommen, weders er will, doch soll ein Undervogt wüssen, was er verleide.