bekräftigen,
V.
1.
›etw. besetzen, in seine Gewalt bringen, sich e. S. bemächtigen; jn. erwischen, zu packen bekommen‹.Belegblock:
welche [slos unnd stete] wir en [herrn] [...] haben helfen gewinnen unnd bekreftigen.
Dy sulden dy hoeste stule syn der lande, die her becristigen
[Var.:
bekreftigen]
mochte. unde schickten das volck uff dem neuen marckte und hulfen ihn anweysunge thun, wie das sie das thor innamen und die stadt so bekreftigkten.
und ist Heinrich Stecher des auf fluchtigem fuß becreftigt [...] und in [...] hefte bracht worden.
Preuss. Wb. (Z)
1, 512
.2.
›etw. (einen Vertragsinhalt o. ä.) bestätigen, e. S. zustimmen; etw. belegen, beweisen; jn. in einem Amt bestätigen‹ (letztere beiden Varianten vereinzelt); offen zu 3.Syntagmen:
den brief / kauf, die freiheit / gewonheit, das gelübde / recht / privileg b., jn
. [in einem Amt] b., etw. mit eiden / gelübde / siegel / unterschrift / eigener handschrift b
.Belegblock:
das er dann den kauff andermals verwilligen vñ bekrefftige͂ solt on vnser erkentnus.
So bekrefftiget er alle sein gelübd.
Welches auch Marcellinus im fuͤnfften buche bekrefftiget.
Selbiger Vertrag und Ubergab / soll nachmals / von allen Bischoffen [...] mit Unterschrifft und Sigel bekraͤfftigt worden seyn.
Wie neulichen von jedem Fenster auff die Gasse, wie neulichen von jedem Schornstein im Hause [...] bekräfftiget worden.
das wir [...] denselben probst, dechant und gemeinen capittel [...] ire gnad, freiheit, recht, brieffe [...] vernuwet, becrefftigt, bestetiget und confirmirt.
und das aine [buech] [...] dem neuerwölten dorfrichter Ullrichen Pauer [...] bekröftigter zugestelt.
Khaiser Maximilian wolt die vertraͤg vnd der Hungern verschreibung becrefftigen.
da nun begehrt wurde / daß er solches mit eigner Handschrifft bekraͤfftigen wolle.
Bestettigen, Krefftigen vnd Confirmiern, Innen vnd Iren nachkomen solichs alles hiemit in Krafft dies brieffs.
3.
›etw. (einen Vertragsinhalt o. ä.) als rechtsverbindlich konstituieren, etw. in Kraft setzen, ratifizieren‹.Syntagmen:
den handel / kauf, das testament b., etw. von gerichts wegen b., etw. mit wachs und blei b
.Belegblock:
sagen das soͤlichs syn gůter vester will vnd meynu͂g sy. mit bitt vnd beger dieselb vss oberkeit oder von gerichts wegen zu bekrefftigen.
solchen zcinßkauff zcu bewilligen zcu becrefftigen und dißen briff zcuvorsigiln.
das nach außweisung irer derohalb gesetzter statuten allain ir zwen damit ein testament bekreftigen können.
vnsere insigel iñwendig zwayen monaten [...] zů vbersende͂ / die vornen gemelt haupt verschreybung zů versigeln vñ zů becrefftigen.
mit vnnser Stat Insigell bekrefftigt.
Köbler, Ref. Nürnberg
142, 10
; 4.
›e. S. Nachdruck verleihen, etw. (z. B. einen Vertrag) mit neuem Leben erfüllen; etw. stützen, stärken; jn. (körperlich oder in seiner Glaubenshaltung) stützen‹.Belegblock:
Da aber das Königreich Rehabeam bestetiget vnd bekrefftiget ward.
das wir dadurch in vnserer wahren [...] Religion [...] befestiget / gestercket / vorgewissert vnd bekrefftiget werden.
Es hat auch der hochheiligste Gecreutzigte ihn in diesem seinem Vertrauen staͤrken [...] / auch seine Rede bekraͤfftigen wollen.
daz
[Arzneimittel]
bekrefftiget daz haupt. daß der Allmaͤchtige Gott seine warhaffte Gegenwart [...] mit andern Wunderwercken bekraͤfftige.