1.
›jm. (auch: sich) Kleider anlegen; jn. auf eine bestimmte Weise anziehen, kleiden; etw. mit einem Überzug versehen‹; als pars pro toto auch: ›jn. bezahlen, jm. Unterhalt geben‹; als part. Adj.
bekleidet
: ›auf eine bestimmte Weise gekleidet‹; auch in bildlicher Verwendung; ütr.: ›(ein Amt) bekleiden, innehaben‹.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
den nackenden, die leute
)
/ tiere b., js. leib b., die holzung, das gesicht b
.;
sich als ein aussätzig mensch, auf die teutsche manier, mit einem hemde / rocke b., jn. mit kleidern b., jn. als eine tocke b
.;
in einem samt, mit samt, in schwarz gewand, in gelb, von häuten, mit einem rok bekleidet sein
;
köstlich / manlich / schlecht / säuberlich / zart bekleidet sein
;
bekleidetes bette, bekleidetes geding
›förmlicher Vertrag‹.