bekerben,
V.
›etw. am Kerbholz einschneiden und dadurch zur Verrechnung festlegen‹.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1561
):
Fort weist der scheffen meinem g. h. zu zinsse vnd pecht, die pecht woll bekerbt, vnd das gelt woll beschrieben.