beizol,
der
;
–/-zölle
.
›Nebenzoll; Gebühr für die Durchquerung eines Gebietes, die Überschreitung einer Grenze o. ä.‹; metonymisch: ›Recht auf die Erhebung der Gebühr‹.
Wortbildungen:
beizoller
›Vorsteher eines Nebenzollamtes‹ (a. 1657),
beizolstätte
.

Belegblock:

Schoop, Qu. Düren
256, 13
(
rib.
,
1622
):
ist man nit gemeint [...] ehebemelter Zolner an solcher Haupt- und Beyzolstetten [...] einnehmen zu lassen.
Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
so ertregt der zole mit den beyczoͤllen [...] bey drewhundert pfunden.
Ebd. (
1414
):
Die herschafft nymet auch daselbsten ein beytzoll und geleyte.
Ebd.
2, 1, 23, 3
(
1464
):
ab die herrschaft daselbst geleyte, zolle, beyzolle, ongieszen, nachfolgen, froͤne uber lant, zwͤ holze und zwͤ velde haben.