beiwoner,
der
;
-s/-Ø
.
1.
›Mitbewohner eines Hauses; Bewohner; Nachbar‹;
vgl.  12.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Henisch (
Augsb.
1616
):
Beiwohner / accola, qui non in aliquo loco, sed prope aliquem locum habitat.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 56, 25
(
schwäb.
,
1639
):
Es sollen bey nächtlicher weil nach neun uhren niemandts in keines anderin hauß ohne deß beywohners vorwissen gehn.
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 503
.
2.
›Bewohner eines Ortes, dem verminderte Rechte zukommen; mit vermindertem Recht ausgestatteter Mitbewohner eines Hauses‹; ›Gast, Fremdling‹; oft im Unterschied, teilweise aber auch analog zu
bürger
.
Wortbildungen:
beiwonerin
(a. 1523).

Belegblock:

Alberus
Pp jr
(
Frankf.
1540
):
beiwohner. Inquilinus, der bei eim wohnt vmb ein zinß / oder / der inn eim land oder statt wohnt / da er nit daheym ist.
Köbler, Ref. Wormbs
239, 24
(
Worms
1499
):
So einer vnnser Burger Vndersass od’ bywoner einem anderen ein Pferdt [...] lyhet.
Küther, UB Frauensee
272, 16
(
thür.
,
1494
):
das der gedachte hoffeman ader sein beywoner, die er dan zu de ziet zu sich neme, yr eyner von todes wegen abgynge.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1520
):
wer im etter frävelt, wie er gebiest werden; auch so ain burger oder biwoner das sicht oder hört.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 39, 28
(
schwäb.
,
1574
):
Ordnung wie es mit denn beywonnern in eins erbarn rats herrschaft gehalten werden solle. [...] das [...] die ein- oder beywonner, wölliche von alter und bißher in denselben gewont [...] haben, die sollen unvertriben, sonder alda gelassen werden.
Ebd.
146, 46
(
1473
):
was die mayer, so uff des spitals güten und solden sitzen, oder ir ehalten und bywoner frëveln, solich frëvel sollen ouch dem beru
e
rten spital und sin pflegern zugehören.
Ebd.
705, 7
(
um 1585
):
dem N. N. unserm beywohner, alle seine haab und guett inventiert, in arrest und verbott gelegt.
Ebd.
815, 33
(
um 1550
; Hs.
17. Jh.
):
niemandts soll keinen gedingten knecht über acht tag nit halten oder haben, er habe dann uns oder unserm vogt zuvor als ein beywohner geschwohren, unsern nutzen zu fürdern.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1615
):
dergleichen beiwohner, welche weder häusser noch güeter und also auch keinen herrn, ja mehrertheilß kein heimbweßen gehabt.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
49
(
mslow. inseldt.
,
1537
):
allen vnnd Ieden was stands wirden od(er) wesens dieselben sein, vnnsern Ainwonern, beÿwonern, Vnntersassen dienstpotte(n) [...] hiermit zwerkhennen gebenn.
Geier, a. a. O. ; ;
Kurz, Murner. Luth. Narr ;
Pfeiffer-Belli, Murner im Glaubensk.
2, 24, 3
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 503/4
;
Bad. Wb.
1, 141
;
3.
›Genosse, Spießgeselle‹; im Unterschied zur sozialen Klassifizierung von 2 mit deutlicher moralischer Abwertung.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1550
):
Untrew, arglist füren das poner | Und haben auch sehr viel beywoner.
Jörg, Salat. Reformationschr.
121, 17
(
halem.
,
1534
/
5
):
Der [...] befint sich by siner mitufzucht / schůlgsellen / und bywonern, eyner gschwinden vernunft / [...] spitzfündig [...] und fertig jn allen buͤbryen / und lichtfertikeytten.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
da viengen sy den andern tayl, den Mundpratten, Puchler und all ir peywoner.
Tarvainen, Wortsch. Unrest.
1966, 110
.