1
beistand,
der
;
-(e)s/
auch
+ Uml.;
in 2
pl. t.
1.
›Unterstützung, Hilfe, Beistand, die / den man in unterschiedlicher Form e. P. oder einem Rechtsverband leistet; Hilfe (Gottes)‹; bei negativer Bewertung: ›Vorschub‹.
Syntagmen:
b. finden / leisten, jm
. (z. B.
dem man / weibe
) / einer rechtlichen Bezugsgröße (z. B.
der krone / stat, dem land / reich
)
b. tun
;
mit b. beiständig sein, j. mit b. verdacht sein, jn. um b. anfallen
;
b. gottes, der gebrüder / mistäter, des bundes
(jeweils gen. subj.),
b. der gerechtigkeit
(Gen.obj.);
guter / hilflicher / kräftiger / treuer / tröstlicher b
.;
hand des b
.

Belegblock:

Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
ohne welcher Beystandt er nicht hette konnen durchkommen.
Schöpper  (
Dortm.
1550
):
Auxilium. Hilff beistand stewr zuschub fuͤrderung zůsatz dienst fuͤrstand fuͤrschub rettung.
Schmidt, St. Kastorst.
2, 505, 14
(
mosfrk.
,
1466
/
7
):
sal dat cappittel synre ledich stain ind yme geynen bistant doin.
Luther. Hl. Schrifft. 
2. Mose 23, 1
(
Wittenb.
1545
):
DV solt falscher anklage nicht gleuben / Das du einem Gottlosen bey stand thust.
Kehrein, Kath. Gesangb.  (
Bautzen
1567
):
Wolst vns heut huͤlff vnd beystandt than, | Vnser Seel Leib vnd gut bewarn.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
232, 1
(
Nürnb.
1548
):
was hast du fur huͤlff vnd beistand? Nemlich den Herrn.
Sachs (
Nürnb.
1551
):
Das ein getrewen man ich het, | Der in der noht mir beystandt thet!
Jörg, Salat. Reformationschr.
68, 34
(
halem.
,
1534
/
5
):
da fand er volg und beystand / by sins glychen eergytigen […] pfaffen.
Koppitz, Trojanerkr. (Hs. ˹
noschweiz.
,
15. Jh.
˺):
tünd bystantt geliche | Der cronne und dem riche.
Anderson u. a., Flugschrr. 20, 
3, 8
([
Augsb.
]
1525
):
Dem Allmechtigen Got zů ainem ewigen lob […] / auch zŭ beystand der gerechtigkait.
Barack, Zim. Chron.  (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
das er allain, one hilf oder bistandt seiner gebrüeder, sich diser sach understeen solle.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Schaff vns beistand in der noth […]. Lehr vnd kunst ist ein guter beystand / schutz vnd feste der armen.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron.  (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
wie kunig Mathias von Vngern inn der puntnuss verdacht war mit peystanndt und zuschuben.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Lauater. Gespaͤnste
36v, 1
;
Wyss, Limb. Chron. ;
Schmidt, a. a. O.
482, 4
;
Rosenthal. Bedencken
6, 7
;
v. Keller, Amadis ;
Opitz. Poeterey
3, 33
;
Hampe, Ged. v. Hausrat
3, 11, 3
;
Gille u. a., M. Beheim 
98, 114
;
Mayer, Folz. Meisterl. ;
Dinklage, Frk. Bauernweist. 
90, 34
;
37
;
Toeppen, Ständetage Preußen
2, 137, 17
;
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. ;
Koller, Ref. Siegmunds ; ;
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. ;
Grossmann, a. a. O. ; ; ;
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten 
1, 116, 14
;
Alberus
Z iiijr
;
Dietz, Wb. Luther ;
Vgl. ferner s. v.  5, , ,  13.
2.
›Hilfstruppen‹.

Belegblock:

Turmair 4,  (
moobd.
,
1522
/
33
):
die geurlaubten knecht und krieger; ausserhalb des römischen reichs herschaft geporn, haben si ,beistänt‘ und ,hilf‘ gehaissen.
ist bei hundert und zwainzig tausent ausclaubts kriegsvolks, zehen tausent pferd on die beistänt.
3.
›Assistenz, Hilfstätigkeit‹; metonymisch: ›Arbeiter, der Hilfsdienste leistet; Helfer, Büttel (des Gerichtsboten)‹.
Bedeutungsverwandte:
 2.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1616
):
gestalt die mißtätige […] durch den gerichtsboten und deßen beistand anzugreifen […], fast und gefänglich […] zu halten.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Hat allzeit mit gantzer treuw gehorsamlich gedient vnd beystand gethan.
Küther, UB Frauensee 
259, 32
(
thür.
,
1489
):
ime [pferner] auch sunderlich in der kerchin zu den hoen festen […] beistant thun […] sullen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1644
):
ein jeder nachbaur, keuschler und gast einen tauglichen beistant morgens in aller frue mit hacken und hauen zu der pruggen sent.
4.
›Rechtshilfe vor Gericht, Beistand, Zeuge bei rechtsrelevanten (z. B. der Heirat) oder gerichtsähnlich gedachten (z. B. dem Jüngsten Gericht) Handlungen; Anwalt (einer Partei), Advokat‹.
Syntagmen:
einen b. zulassen, jm. b. antragen / tun
(häufig),
jm. einen b. erlauben
;
dem b. den lon bezalen
;
mit dem b. kommen, jm. jn. zum b. abordnen / senden
;
b. für gericht, b. zum rechten
(mehrfach),
b. in rechtssachen, b. zur beförderung e. S.
;
adelicher / besoffener / fremder / taugentlicher b
.;
erlaubung eines b
.

Belegblock:

Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1593
/
4
):
Damit man jedoch nicht glauben mögte, als wollte man die freuntschaften und beistand in solchen fällen zumal vertrennen.
Langen, Myst. Leben 
177, 16
(
nobd.
,
1463
):
dy liben heiligen engel, daz sy ym peystandt thuen wider dy posen geist in seinen leczten streit.
Welti, Stadtr. Bern  (
halem.
,
1539
):
kumpt er sampt sinem bystannd mit gewertter hannd […], werden im die gwer durch vrtheyl vnnd recht abbekennt.
Müller, Nördl. Stadtr.  (
schwäb.
,
1488
):
usserhalb der richter mag ain ieder biderman dem andern wol ungefarlichen beistand zum rechten thun.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 280, 18
(
schwäb.
,
1592
):
das ir dem gerichtschreiber, auch eurem beistand, redner, fürsprechen oder gewalthaber ire löhn und besoldungen bezahlen können.
Ebd.
320, 31
(
1603
):
daß hinfüro […] außerhalb der contrahierenden personen, deren vatter und muotter, jeder partey noch drey frembde beyständ […] zuegelaßen sein.
Ebd.
616, 28
(
1672
):
alßdan mag der stabhalter […] sein sach selbsten oder durch ein taugentlichen beystand in aller kürtze dem rechten gemäß fürbrüngen zue laßen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
95, 4
 (
mslow. inseldt.
,
1611
):
Martha Strakhen śambt ihrem beyśtand dem Gregor Klinśur.
Langen, a. a. O.
181, 22
;
Lichtenstein, Lindener. Katzip. ;
Brinkmann, Bad. Weist. ; ;
Welti, a. a. O. ;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ; 
Preuss. Wb. (Z)
1, 502
;
Vorarlb. Wb.
1, 279
;
Vgl. ferner s. v.  1,  1, (
der
1,  7, .
5.
›Ratmann, Beisitzer eines Rechtsorgans‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
, a. 
1672
):
ist […] zu einen dorfrichter erwählt worden Hannß Radtwängl, zu beiständt seind ihme zugeeignet worden H. Georg Netsch, Jacob Zehendorfen.
6.
›Grund, Umstände, Zusammenhang‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg 
133, 15
 (
Nürnb.
1484
):
Es waͤr dann sach das soͤllichs Nayn oder laugnẽ besonndern beystand oder vmbstennde het.
Sudhoff, Paracelsus (
1531
/
5
):
Der sich understeen wil auszelegen die eigenschaft der cometen, wird gezwungen, seine zwen beistend nit außzulassen. […]. soliches auch zuwissen, folgent mit einem ieglichen cometen anhangende zeichen, welche beistand genant sollen werden.
Der dritt tractat von dem beistand, so in figuren gesehen seind worden.
Köbler, Ref. Wormbs
39, 21
.