beisiz,
der
;
-sitzes/
auch
.
1.
›Mitgliedschaft in einem Kollegium‹; metonymisch: ›Versammlung der Mitglieder eines Kollegiums‹ sowie ›Beisitzer, Mitglied eines Kollegiums‹.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
den b. haben / zurichten
(letzteres zur Metonymie).

Belegblock:

Wolf, Gesetze Frankf.
390, 7
(
hess.
,
1513
):
das welcher burger oder ein werntlicher bysitz syn besetzung thun woille, das solichs ufs minst vor drien des rats bescheen sol.
Merz, Urk. Wildegg
93, 19
(
halem.
,
1529
):
so dan dem obman zechen schilling vnd yetlichemk bysitz funff schilling.
Maaler (
Zürich
1561
):
Beysitz. (der) Assessio.
Barack, Zim. Chron.  (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
darzu sein dahin komen als beisitz und tädingsleut grave Eberhart und grave Conradt.
2.
›Recht auf Aufenthalt e. P. in einem Rechtsraum (Gemeinde, Territorium), in dem sie kein Bürgerrecht hat‹; als Metonymie: ›Gebühr für das Aufenthaltsrecht‹.
Bedeutungsverwandte:
, .
Wortbildungen:
beisizweise
.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1559
):
das al und jed haußgenösset zu Oberdorf, die nit erb oder aigens da haben, allein umb ain jerlichen zinß und in pfalburgers oder beysitz weiß erhalten.
Ebd. (
1534
):
ob aber einer von disem flecken an ander ort gezogen ausser dem flecken bürtig oder sunst zu nahenden freunden […] ziehn wolt, soll er […] als lang er zu Straßdorf wonet jerlichs der gemaind funf schilling zu beysitz geben.
Ebd. (
1587
/
1725
):
dem solle das burgerrecht auch der beisitz in der herrschaft Herrlingen […] bis zu erlangung sothanen alters […] gesperrt […] sein.
3.
›Recht e. P. (meist des überlebenden Eheteils) auf Wohnung im Hause der Erbberechtigten sowie auf Nutzung von Teilen der fahrenden und liegenden Habe‹.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
Hrg
1, 355/6
s. v.
Beisitz der Witwe
, .
Bedeutungsverwandte:
 1,  2,  1,  2.
Syntagmen:
den b. haben / erobern / schaffen / setzen / zustellen
;
b. bei hab und gut
;
b. des bleibenden
(›Überlebenden‹).
Wortbildungen:
beisizlich
(a. 1660).

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort 
44, 18
(
Mainz
1509
):
So sol das letstlebende / doch den bysitz / vnd vsumfructum bey den selben vnuerschafften ligenden güttern vnd die farende habe erobern.
Ders., Ref. Wormbs
189, 18
 (
Worms
1499
):
das ein eelich Gemahel dem anderen oder ein kindt synem vatter oder Můtter. oder voreltern oder synem Brůder oder Schwester ein bysitz oder niessung etlicher güter ob es auch were vber den gepürlichen teil aller syner narung setzen schaffen oder zustellen moͤge doch mit dem gedinge das nach absterben derselben bysitzer oder niesser die eygenthům wider falle vnd kõme vff die rechten natürlichen Erben.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
; Var.
1533
/
6
):
darnach gab er dem grafen leybgeding, nemlich seyner mutter fuer hundert gulden
[Var.:
und den beysitz zu Yllerzell ir lebenlang
].
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1552
):
wann derselben ehegemecht eins mit tod abget, so werden desselben abgestorben zugebracht ligende güeter seinen freunden verfangen also, daß die pliben person allein darbei ein beysitz hat.
Köbler, Ref. Wormbs
266, 11
;
ders., Ref. Nürnberg 
193, 1
;
201, 5
;
202, 2
;
205, 4
;
4.
›Konkubinat, Zusammenwohnen von Mann und Frau außerhalb des Rechtsstatus der Ehe‹; als Metonymie: ›Konkubine‹.
Bedeutungsverwandte:
 1, , , ; zur Metonymie: , , .
Syntagmen:
b. mit jm. haben, den b. abstellen / achten / leiden / strafen / verbieten
;
sich des b. schämen / entschlahen
;
in b. beflekt / verhaftet
;
unehelicher / unerlicher / ungebürlicher / ärgerlicher / konkubinischer / verbotener b
.; zur Metonymie:
ein(en) b. haben
;
jn. für ein(en) b. haben / erkennen
.

Belegblock:

Enders, Eberlin  (
Eilenb.
1524
):
Kein vernunfftig mensch gibt sich gern in ehelichen stand, forcht das koͤstlich prangen mit hochzeit […], darauß volgt hurerey, beysitz.
Barack, Zim. Chron.  (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
der hat in seiner jugendt und mannbarn jaren kein eheweib nie gehapt, sonder nur mit beisitzen haus gehalten.
doctor Villenbach, damit er sich usser dem […] argwon impotentiæ brechte, hat er ein eigne magt genommen. […] er sie wenig soll berürt haben. Das ist auch ein ursach gewesen, das der magistrat zu Strassburg im durch die finger gesehen und solchen beisitz dester ehe geliten hat […]; dann vor jaren der rath zu Strassburg alle beisitz abgestelt.
5.
›mit geringerem oder keinem Bürgerrecht ausgestatteter Bewohner eines Ortes‹.
Bedeutungsverwandte:
 2, .

Belegblock:

Henisch (
Augsb.
1616
):
Beisitzer / Pfalburger / ein Beisitz / incola, qui in aliena regione vel urbe, aut Rep. habitat, quasi ciuis, aut municeps.