beirichter,
der
;
–/-Ø
.
›stellvertretender Richter, Nebenrichter, zweiter Richter‹.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 264,
Anm. 6 (
schwäb.
,
1592
):
über solche 12 richter mögen dieses gerichtz altem gebrauch nach noch zwen beyrichter erwölt werden, welche im fal der not aines oder mehr abgangnen oder nit anwesenden ordinarii-richters stellvertreten […] sollen.
Ebd.
468, 45
(
1570
):
biß die zahl der zwolf beirichtern und dann sechs nebenrichter erfollet worden.
Ebd.
265, 19
;