beinwunde,
die
.›bis auf den Knochen gehende Verwundung‹.
Belegblock:
ist in der güete dahin gehandelt, das selbige erdfrävel in Überlinger nidern gerichten fürohin von beeden wol- und ermelten partheien den bain- schröt- und flüessenden wunden inhalt der alten verträgen gleich gehalten und unverhindert gestrafft werden sollen.