beilegen,
V.
– Nur vereinzelte Belege im Obd.
1.
›e. S. etw. beifügen, beilegen, anheften; jm. etw. (z. B. eine Krone) aufsetzen‹.
Syntagmen:
das siegel b.
;
beigelegter brief / zettel, beigelegte klage
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
43, 11
 (
Worms
1499
):
so die parthy der Sigel an den Briefen so bygelegt weren. nit bekentlich.
Göz. Leichabd.  (
Jena
1664
):
also ist ihme von dem Hoͤchsten GOtt zum schoͤnen Gnaden⸗Lohne eine dreifache Krohne beigeleget worden.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beilegen / bei etw. legen.
Ulrich, Wortsch. Kirchenl.
1969, 242
;
2.
›etw. (z. B. Geld) zuschießen, einschießen, anlegen; jm. etw. für die Zukunft sichern, etw. aufbewahren (z. B. religiöse Hoffnung)‹.
Bedeutungsverwandte:
.
Wortbildungen:
beileger
1 (a. 1583),
beilegung
1 ›hinterlegtes Gut‹.

Belegblock:

Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
Umb das gelt hatten sie gesaget, das sie das solten behalten oder beylegen.
Luther. Hl. Schrifft. 
Kol. 1, 5
(
Wittenb.
1545
):
vmb der Hoffnung willen / die euch beygelegt ist im Himel.
Ebd.
2. Tim. 4, 8
:
Hinfurt ist mir beygelegt die Kron der gerechtigkeit / welche mir der HErr an jenem tage […] geben wird.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1553
):
haben wir under uns beilaich getain und minne broder Christian zum rentmeister gemacht, der hat das beigelachte gelt zu sich genomen und ein halb herde gens gegolten.
Brack (
Basel
1483
):
Depositum. beylegung. [...] hinder gelegt guott.
Franke, Luthers Wortlehre. .
3.
›jm. beistehen, jn. / e. S. unterstützen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  26,  3.
Syntagmen:
jm
. (z. B.
den pfännern
)
/ e. S
. (z. B.
dem recht
)
b
.;
jm. e. S
. (wohl Gen., z. B.
der predigt / antwort
)
b
. (›jm. bei etw. helfen‹).
Wortbildungen
beilegung
2 ›Hilfe, Unterstützung‹ (dazu bdv.: , ; vgl.
1
 1).

Belegblock:

Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
denn niemandt wolte uns beylegen, sondern etzliche hetten uns wol beygelegt, sie dorften nicht.
so hatte der probst […] und der prior faste ins gleich gereth und doctor Troste faste beygelegt seiner predigte und seiner antwort, die er da gethan hatte.
der rath wolte ye den neuen pfennern beylegen, auff das sie die alten so von gutte möchten brengen.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
56, 71
(
schles.
,
v. 1361
):
entruen anargelist des rechtin bye czulegen vnde czu raten vnde czu helfin ewechlichen.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
das ir […] zu den pawrn ziehen, irem beschwerlichen furnemen […] anhangen, hilf und beylegung zu tun.
Vgl. ferner s. v.  9.
4.
›jm. etw. zuschreiben, jn. e. S. bezichtigen‹.
Syntagmen:
jm. etw
. (z. B.
die sache
)
b
.

Belegblock:

Preuss. Wb. (Z)
1, 493
(a. 
1599
).
5.
›etw. vorlegen, nachweisen, beweisen‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
49, 10
 (
Worms
1499
):
das die selb frembde person gnugsamẽ oder vollen gewalt bylege vnd fürbringe als recht ist.
6.
›jn. verheiraten, jm. jn. (meist auf die Frau bezogen) zur Ehe geben‹; refl.: ›mit jm. verkehren‹; auch: ›jn. jm. zuordnen, beiordnen‹.
Bedeutungsverwandte:
, , .
Syntagmen:
(jm.) jn
. (z. B.
die jungfrau / magd / tochter
)
b., der jungfrau eine frau b., sich jm. b
. (›mit jm. verkehren‹).

Belegblock:

Fischer, Brun v. Schoneb.  (
md.
, Hs.
um 1400
):
alsus lesen di pfaffen: | iz ist um di schrift also geschaffen, | als um ein elich wip | daz do treit doch velen lip | und sich vremden mannen leget bi.
Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
E. 16. Jh.
):
und wurden auch in selbigen Jare beygelegt und vertrauet.
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe  (
thür.
,
1421
):
do sante grave Heynrich von Henbergk seyne tochtir frawen Katherinen deme jungen ern Frederichin […], deme sie vortruwet was, kegen Isenache […], unde die legete man om bey.
Luther, WA (
1530
):
es were ernst odder nemen den schein fur, Ja, ich bin dir wol offentlich verlobt und beigelegt.
Ders. Hl. Schrifft. 
1. Mose 16, 5
(
Wittenb.
1545
):
Jch [Sarai] hab meine Magd dir [Abram] beygelegt / Nu sie aber sihet / das sie schwanger worden ist / mus ich geringe geachtet sein.
7.
›etw. (z. B. die Kleider) ablegen‹; ütr.: ›etw. beiseitelegen‹.
Syntagmen
den rok, das gewand, die kleider b
., ütr.:
den Hesekiel b
.

Belegblock:

Schwäb. Wb. (
1. H. 17. Jh.
).
8.
›etw. (Streitigkeiten) schlichten, beilegen‹.
Bedeutungsverwandte:
(V., unr. abl.) 7,  7.
Gegensätze:
 1.
Syntagmen:
den handel / irtum / span, die irrung, streitigkeiten b., etw. mit worten b
.
Wortbildungen
beilegung
3 ›Schlichtung‹(a. 1483; dazu bdv.:  3, , ).

Belegblock:

Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
So vielmal als sie [Streitigkeiten] beygeleget: So vielmal wurden sie wieder erreget.
Grimm, Weisth. (
pfälz.
,
1476
):
ob derselb nit besser kundschaft soll haben und beilegung thun, dann die obgenanten herren, gerichtsherrn und castenfaut?
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
do seyne gnade den irrethum umb die bornmeyster biegelegt hette.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Jch bin kommen / unsere Spaͤne und Jrrungen […] mit Worten beyzulegen.
Vgl. ferner s. v.  5.