beikiesen,
V.
›einer Zunft eine andere angliedern, zuordnen; jn. für eine bestimmte Aufgabe auswählen, bestimmen‹.
Belegblock:
so an inichen und ihrem beigekoren ambacht gebrech der personen weren, muegen sey under sich mit ihrer aller bewilligung der personen umbwechseln und lenen.
Ebd.
41
: sollen […] die gemeinen ratspersonen gekoren werden durch die ambachtsmeister […], also dass alle jar einer aus den ambachtern und der ander aus der gemeinden beigekoren sall werden.