beigehäuste,
der
.
›Hausgenosse, Teil des Hausvolks‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  4.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1614
):
ein jeder underthon soll seine beigeheußeter nottürftig beholzen.
Ebd. 8:
welche beigeheußeter in der herrschaften heüßer uff- und eingenommen haben oder noch einnemmen.