beifallen,
V., unr. abl.
1.
›unbeachtet fallen; (ütr.) übersehen, übergangen werden‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1549
):
seine Threne seien fur Gott alle gezelet vnd gerechnet […] vnd alle Threne in Gottes sack gefasset, das nicht einer sol beyfallen oder vergessen sein.
2.
›sich jm. (bei einer Unternehmung, auch ütr.: in der Meinung) anschließen, jm. (auch: einer Sache) anhängen; jm. in einer Sache beipflichten, beistimmen, Zustimmung kundtun‹.
Bedeutungsverwandte:
, (s. v. ,
die
, 10c),  1, , .
Syntagmen:
j
. (z. B.
alle
, auch eine Instanz, z. B.
die kirche
)
jm
. (z. B.
dem Epicur, dem mereren teil
)
/ etw
. (z. B.
dem wort, der meinung / warheit, dem rechten
)
b., etliche diesem / jenem b., jm. durch zutrit b
.
Wortbildungen:
beifällung
›Zustimmung‹ (a. 1597).

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
12, 17
 (
Köln
1653
):
S. Augustinus hat die jenige Kirch als die Statt auff dem Berg angesehen / welche […] auff einerley weiß dem Goͤttlichen Wort vnd der vnfaͤhlbarn warheit beyfaͤlt.
Ulner (
Frankf.
1577
):
Beyfallen. Zufallen / mit einem halten / eins meynung seyn / […] / auß einem Strick hetzen.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
Das fiel mein herr denen von Magdeburg bey.
Sachs (
Nürnb.
1550
):
Ja, Molckendreml, ich fall dir bey. | Solt wir unser nasen all drey | Also lassen im dreck umbziehen?
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1557
/
1725
):
was sich in mehrerm befindet, soll er [beambte] nach billichen sachen dem mehrern thail beifallen und die urthel schließen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beyfallen / beyfall thun / geben […] der sachen eins sein / einem recht geben […]. Jch hab meine meinung gesagt / der sie alle mit einander sein beygefallen […]. Es sey denn daß wir villeicht dem Epicuro woͤllen beyfallen.
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Opel, a. a. O. ;
Eschenloher. Medicus ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 489
;
3.
›jm. beistehen, helfen, jn. unterstützen‹.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
j. jm
. (z. B.
den feinden
)
b
.

Belegblock:

Henisch (a. 
1616
):
Beifallen / schutzen / patrocinari, patronum alicui adesse.
Preuss. Wb. (Z)
1, 489
(a. 
1527
).