beibrief,
der
;
-s/-e
, auch
.
1.
›Beigabe, Ergänzung zu einem Vertrag, zu einer Urkunde; „schriftliche Zustimmung eines abwesenden Reichsfürsten zu einem Beschluß des Reichsfürstenrates‹ ().
Syntagmen:
einen b. begeren / aufrichten / geben / senden / stellen / verfertigen
;
mit einem b. zu etw. genötigt werden, erläuterung durch einen b. tun
;
ungehindert des b
.

Belegblock:

Schottenloher, Flugschrr. 
47, 1
(
Nürnb.
1523
):
das sie pflicht daruͤber an aydes stat thun unnd beybrieff unter ir yedes sigeln gebn.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
daneben bemelter dreyer personen halb ain nebenvertrag oder beybriefe gestellt werden söllte.
doch sollt darneben ain beybriefe auch gemacht und verfertigt werden.
2.
›Begleitbrief‹.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 391, 22
 (
preuß.
,
1483
):
schickenn wir ewrnn ersammen weisheiten in diszem beybrieffe vorsloszenn […] czwene schillinge.
Brinckmeier (a. 
1498
);
Preuss. Wb. (Z)
1, 487
.