beibrief,
der
;-s/-e
, auch -Ø
.1.
›Beigabe, Ergänzung zu einem Vertrag, zu einer Urkunde; „schriftliche Zustimmung eines abwesenden Reichsfürsten zu einem Beschluß des Reichsfürstenrates‹ (Haberkern/Wallach
).1, 66
Syntagmen:
einen b. begeren / aufrichten / geben / senden / stellen / verfertigen
; mit einem b. zu etw. genötigt werden, erläuterung durch einen b. tun
; ungehindert des b
.Belegblock:
das sie pflicht daruͤber an aydes stat thun unnd beybrieff unter ir yedes sigeln gebn.
daneben bemelter dreyer personen halb ain nebenvertrag oder beybriefe gestellt werden söllte.
2.
›Begleitbrief‹.Belegblock:
schickenn wir ewrnn ersammen weisheiten in diszem beybrieffe vorsloszenn […] czwene schillinge.
Preuss. Wb. (Z)
1, 487
.