beibote,
der
;
–/-n
.
›Aushilfs-, Nebenbote; einem ersten Abgeordneten, Boten beigegebener zweiter Bote‹; im einzelnen mit spezifischer Funktion, so z. B. ›Abgeordneter zum Bundestag der 3 Bünde und zu den Beitagen der einzelnen Bünde‹ ().

Belegblock:

Roth, E. v. Wildenberg  (
moobd.
,
v. 1493
):
also kunden sich die beiboten und sesselherren des konigreichs Bolon, nicht vertragen einer ainhelligen wal.
Bücher, Berufe Frankf.
1914, 29
;