beherbling,
der
.
›um Unterkunft Bittender‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16.
/
18. Jh.
):
soll kein burger ohne vorwissen u. bewilligung des herrn richters einen beherbling o. gast aufnehmen bei straf.