behendigung,
die
.
1.
›Einsetzung, Einrichtung von etw. (z. B. einer Ratsverfassung), Festlegung der mit einer solchen Einsetzung verbundenen Rechte‹.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
erstlich umb eröffnung gemainer statt Rotemburg innemens und ausgebens, zum andern umb behendigung ains innern und und
[sic!]
ewssern rats, auch aller gemainer statt dienstlewt und verwandten aidspflichten und freyhaiten.
2.
s.  3.