behendigen,
1.
›jm. etw. übergeben, aushändigen‹; auch: ›jm. jn. überstellen‹; damit offen zu 3.Syntagmen:
jm. etw
. (z. B. den brief / schlüssel, die instruction, das gelt
) b
.Wortbildungen:
behendigungsverzeichnis
Belegblock:
Schade, Sat. u. Pasqu.
3, 91, 23
(o. O. 1524
): ob uns Petrus die schlüßel wider behendigen het wöllen.
Schöpper
93a
(Dortm.
1550
): Offerre, seu tradere. Vbergeben vberlifern […] vberantwurten vberreichen vberlangen behanden behändigen zu handen stellen.
Schwartzenbach
H iijr
(Frankf.
1564
): Geben. Einem etwas darraichen. Zustellen. […] Zuaignen. Verfuͤgen / Oder / Behendigen.
Ulner
76
(Frankf.
1577
): Behendigen. Anbringen / insinuiren / vberliffern / zustellen / geben / reichen / vberreichen / zu handen stellen. Deine Brieff sind mir gestern vmb vier vhr nach mittag zugestellt / vnd behendiget worden.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
211, 30
(thür.
, 1474
): dormit er seyner gerechtigkeit obgemeltes leibpgedinges […] widergekarth unde behendiget werde mit irstatunge kost.
Chron. Augsb.
7, 272, 13
(schwäb.
, zu 1552
): und seind diser brief zween gleichs lauts aufgericht, ainer den erbarn von alten geschlechtern und der ander den erbarn von zünften behendigt.
Henisch
250
(Augsb.
1616
): Behaͤndigen / behanden / behenden / vberlifferen / inn die hand geben / zur hand stellen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
453, 12
(m/soobd.
, 1608
/51
): instruction, die zwar hiervor durch die herren grafen […] verfaßt und einen magistrat behendigt worden.
Küther, UB Frauensee
363, 19
; Löffler, Columella/Österreicher
2, 278, 2
; Chron. Augsb.
7, 279, 34
; Dietz, Wb. Luther
1, 235
; Schwäb. Wb.
1, 772/3
; Rwb
1, 1444
.2.
›etw. entgegennehmen‹; konversosem zu 1.Belegblock:
Bernoulli, Basler Chron. 6,
518, 9
(alem.
, 1525
): Da die f. d. die selben botten gnedengklich empfangen, […] hette ouch die artigkel, inn mitlungswyse fur gut angesehen, behendigt.
3.
›jn. festnehmen, verhaften‹.Wortbildungen:
behendigung
Belegblock:
Köbler, Stattr. Fryburg
215, 17
(Basel
1520
): Würd aber der todschleger behendigt vnd gefangẽ / so sol zü jm mit dem schwert gericht werden.
Winter, Nöst. Weist.
2, 318, 46
(moobd.
, 1512
): ob aber sach wär das in der richter nit behendigen möcht, so sol er die gmain zu hilf nemen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
183, 38
(m/soobd.
, 17. Jh.
): personnen solche in verhaftung zu bringen, noch zu sezen und die selben zu behendigen.
Ebd.
371, 10
: wann das gericht, […] zu hanthabung deß gerichts und rechtens, zu behöndigung der bösen leut, auch zu erhaltung rue, fridt und ainigkeit […] aufbeut.