behendigen,
(seit dem 16. Jh. vereinzelt:)
behändigen,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von .
1.
›jm. etw. übergeben, aushändigen‹; auch: ›jm. jn. überstellen‹; damit offen zu 3.
Syntagmen:
jm. etw
. (z. B.
den brief / schlüssel, die instruction, das gelt
)
b
.
Wortbildungen:
behendigungsverzeichnis
›Verzeichnis übergebener Besitztümer‹ (a. 1572).

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu.  (o. O.
1524
):
ob uns Petrus die schlüßel wider behendigen het wöllen.
Schöpper  (
Dortm.
1550
):
Offerre, seu tradere. Vbergeben vberlifern […] vberantwurten vberreichen vberlangen behanden behändigen zu handen stellen.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Geben. Einem etwas darraichen. Zustellen. […] Zuaignen. Verfuͤgen / Oder / Behendigen.
Ulner (
Frankf.
1577
):
Behendigen. Anbringen / insinuiren / vberliffern / zustellen / geben / reichen / vberreichen / zu handen stellen. Deine Brieff sind mir gestern vmb vier vhr nach mittag zugestellt / vnd behendiget worden.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck 
211, 30
(
thür.
,
1474
):
dormit er seyner gerechtigkeit obgemeltes leibpgedinges […] widergekarth unde behendiget werde mit irstatunge kost.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
und seind diser brief zween gleichs lauts aufgericht, ainer den erbarn von alten geschlechtern und der ander den erbarn von zünften behendigt.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Behaͤndigen / behanden / behenden / vberlifferen / inn die hand geben / zur hand stellen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1608
/
51
):
instruction, die zwar hiervor durch die herren grafen […] verfaßt und einen magistrat behendigt worden.
Küther, UB Frauensee 
363, 19
;
Löffler, Columella/Österreicher ;
Dietz, Wb. Luther ;
2.
›etw. entgegennehmen‹; konversosem zu 1.

Belegblock:

Bernoulli, Basler Chron. 6, 
518, 9
(
alem.
,
1525
):
Da die f. d. die selben botten gnedengklich empfangen, […] hette ouch die artigkel, inn mitlungswyse fur gut angesehen, behendigt.
3.
›jn. festnehmen, verhaften‹.
Wortbildungen:
behendigung
2.

Belegblock:

Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Würd aber der todschleger behendigt vnd gefangẽ / so sol zü jm mit dem schwert gericht werden.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1512
):
ob aber sach wär das in der richter nit behendigen möcht, so sol er die gmain zu hilf nemen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
personnen solche in verhaftung zu bringen, noch zu sezen und die selben zu behendigen.
wann das gericht, […] zu hanthabung deß gerichts und rechtens, zu behöndigung der bösen leut, auch zu erhaltung rue, fridt und ainigkeit […] aufbeut.
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Vgl. ferner s. v.  1,  2.