behaubet|rechten,
V.
›jn. mit dem Hauptrecht (einer Kopfsteuer) belasten‹.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 478, 24
(
schwäb.
,
1570
):
die selbigen sollen […] mir […] mit der leibaigenschaft zugeherig sein, auch bei den leibfehlen dafür gehalten, behauptrechtet und gefahlet werden.