begnadigen,
begnädigen
(letzteres selten, gehäuft schweiz.),
V.;
im eigenen Material äußerst schwach belegt; vgl. .
›jn. mit etw. begnaden, begaben, beschenken, privilegieren, ausstatten; jn. von einer Verpflichtung befreien; jm. Strafe erlassen; jn. gnädig stimmen, versöhnen‹.
Syntagmen:
die sünde b., Christus jn. mit got b., jn
. (z. B.
den erben
)
mit etw
. (z. B.
dem berge, der freiheit, guttaten / privilegien
)
b., die stat b., zu […], jn. e. S
. (z. B.
des dienstes
)
b
.

Belegblock:

Foltz, UB Friedb. 1,  (
hess.
,
1392
):
von des biefanges wegen […], den sie uns undirston abezůziehen und uns davon dringen des riches dinste und sture daselbes zů fordern, des wir doch begnadegit sin von […] Romischen kůnnegen.
Göz. Leichabd.  (
Jena
1664
):
Bittet GOtt / […] / daß er […] sie […] mit Seegen / Freude und allem selbst⸗erwuͤnschten Flor von oben herab begnadigen wolle.
Eschenloher. Medicus (
Augsb.
1678
):
deroselben
[Gestalt eines Sakraments]
Verehrer taͤglich mit vilen Gutthaten begnaͤdigt werden.